Kündigungsschutz
Kündigungsschutz im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bedeutet, dass der/die Dienstgeber/in vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes einholen muss, der paritätisch besetzt und beim Bundessozialamt eingerichtet ist.
Der besondere Kündigungsschutz tritt erst nach dem Ablauf von sechs Monaten im neuen Dienstverhältnis in Kraft.
Das bedeutet: während der ersten sechs Monate haben "begünstigt Behinderte" keinen besonderen Kündigungsschutz und können ohne Einschaltung des Bundessozialamtes gekündigt werden.
Der Kündigungsschutz, der nach Ablauf dieser Frist für "begünstigte Behinderte" in Kraft tritt, bedeutet für DienstgeberInnen aber keineswegs die Unkündbarkeit dieser Personen.
Der Ausgang der Verfahren im Jahr 2009 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden und widerlegt die bei DienstgeberInnen stark verbreitete Auffassung von der "Unkündbarkeit" dieser Personen:
Kündigungsanträge Steiermark 2008
| Ergebnisse der Problemlösungen | 2009 |
| Einvernehmliche Auflösungen | 59 |
| Weiterbeschäftigung | 24 |
| Abweisung der Kündigungsanträge | 3 |
| Zustimmung zu Kündigungsanträgen | 4 |
| offene Fälle | 19 |
| Gesamt | 109 |
Vom Behindertenausschuss wird dazu festgestellt, dass ein Großteil der Kündigungsanträge von ArbeitgeberInnen aufgrund betrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen und damit verbundenen Personalreduktionen bzw.disziplinärer Verfehlungen seitens der DienstnehmerInnen gestellt wurde.
Die Behinderung bzw. eine daraus resultierende Leistungsminderung von "begünstigten Behinderten" war nur in wenigen Fällen ein Thema in den Kündigungsverfahren.



