Kündigungsschutz
Kündigungsschutz im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bedeutet, dass der/die Dienstgeber/in vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes einholen muss, der paritätisch besetzt und beim Bundessozialamt eingerichtet ist.
Erhöhter Kündigungsschutz:
Der erhöhte Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte, gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.1.2011 neu begründet werden, erst nach einem Zeitraum von 4 Jahren ab Begründung des Dienstverhältnisses.
Dies gilt für alle Personen, deren Begünstigteneigenschaft bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt worden ist.
Für bereits vor dem 1.1.2011 eingegangene Dienstverhältnisse ergeben sich keine Änderungen.
Von der 4-Jahresregelung ausgenommen sind Personen, deren Begünstigtenstatus erst nach Begründung eines Dienstverhältnisses festgestellt wird.
Hierbei sind folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:
Bei Feststellung der Begünstigteneigenschaft als Folge eines Arbeitsunfalls tritt der erhöhte Kündigungsschutz unverzüglich (ggf. auch rückwirkend) in Kraft.
Erfolgt die Feststellung der Begünstigteneigenschaft (erstmalig) bei bestehendem Dienstverhältnis gilt, dass ein erhöhter Kündigungsschutz nach Ablauf des 6. Monats ab Begründung des Dienstverhältnisses besteht.
Ausgleichstaxe:
Für DienstgeberInnen mit mehr als 25 Beschäftigten, die keine Personen mit Behinderung eingestellt haben, ist eine Ausgleichstaxe (Stand 1.1.2013) pro Monat und Pflichtstelle in folgender Höhe zu bezahlen :
- € 238,- (bis 100 DN)
- € 334,- (ab 100 DN bis 399 DN)
- € 355,- (ab 400 DN)
Kündigungsverfahren 2012:
| Ergebnisse der Problemlösungen | 2012 |
| Einvernehmliche Auflösungen | 27 |
| Weiterbeschäftigung | 9 |
| Abweisung der Kündigungsanträge | 1 |
| Zustimmung zu Kündigungsanträgen | 5 |
| offene Verfahren | 11 |
| Gesamt | 53 |
Vom Behindertenausschuss wird dazu festgestellt, dass ein Großteil der Kündigungsanträge von ArbeitgeberInnen aufgrund betrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen und damit verbundenen Personalreduktionen bzw.disziplinärer Verfehlungen seitens der DienstnehmerInnen gestellt wurde.
Die Behinderung bzw. eine daraus resultierende Leistungsminderung von "begünstigten Behinderten" war nur in wenigen Fällen ein Thema in den Kündigungsverfahren.



